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Allgemeine Informationen

Die die Bestattung Verstorbener regelnden Bestimmungen richten sich nach den Bestattungsgesetzen sowie den hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen der neun österreichischen Bundesländer.

In allen Bestattungsgesetzen, in denen im allgemeinen nur jene Bestimmungen differieren, die sich auf das regionale Brauchtum beziehen, ist zwingend vorgeschrieben, das jede Leiche innerhalb einer bestimmten Frist zu bestatten ist. Vor der Bestattung muß jedoch bei jeder Leiche eine Totenbeschau vorgenommen werden.

Zulässige Bestattungsarten sind die Erd- oder die Feuerbestattung. Ob eine Erd- oder Feuerbestattung durchgeführt werden soll, hängt von der Entscheidung der Angehörigen beziehungsweise des Bestellers ab, wenn nicht der Verstorbene bereits zu Lebzeiten über die Art seiner Bestattung entschieden hat.

Jede Leiche oder Leichenasche ist in einer Bestattungsanlage (Friedhof, Urnenhain) zu bestatten. Außerhalb eines Friedhofes oder Urnenhaines darf eine Leiche oder Leichenasche nur unter bestimmten Voraussetzungen bestattet werden. Das Verstreuen der Asche ist in Österreich nicht erlaubt.

Rechtsträger einer Bestattungsanlage kann eine Gemeinde, eine Kirche oder eine Religionsgemeinschaft sein, die für ihren Friedhof eine Friefhofsordnung zu erlassen hat.

Aufgrund des Personenstandsgesetzes ist jeder Todesfall dem für den Sterbeort zuständigen Standesamt anzuzeigen. Zu dieser Anzeige ist ein bestimmter Personenkreis verpflichtet, gegebenenfalls - regional unterschiedlich geregelt - übernimmt auch der Bestatter die Beurkundung des Todesfalles.

Unabhängig davon, ob sich der Todesfall in einem Wohnhaus, in einer Krankenanstalt bzw. einem Pensionisten-, Pflege- oder Altenwohnheim oder an einem anderen Ort ereignet hat, sollte man sich möglichst unverzüglich an einen Bestatter wenden, damit die erforderlichen Veranlassungen getroffen werden können. Der nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung zur Ausübung des Gewerbes befugte Bestatter gewährleistet aufgrund seiner Ausbildung und seines Fachwissens nicht nur die einwandfreie Durchführung des ihm erteilten Auftrages, er ist auch im Rahmen seines Kundendienstes bestrebt, den Hinterbliebenen bei der Erledigung der vor oder nach der Bestattungsdurchführung erforderlichen Wege behilflich zu sein.

Die Aufnahme des Todesfalles, das heißt die Entgegennahme von Bestellungen auf Leistungen des Bestattungsgewerbes, sollte grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Bestatters erfolgen. Die Gewerbeordnung sieht jedoch vor, dass der Bestatter auf ausdrücklichen Wunsch der Hinterbliebenen (des Bestellers) den Auftrag zur Durchführung von Bestattungsleistungen auch außerhalb seiner Betriebsstätte (Hausbesuche) entgegennehmen darf.

Gemäß den Bestimmungen der Gewerbeordnung hat jeder Landeshauptmann der neun Bundesländer durch Verordnung einen Höchsttarif für das Bestattergewerbe in seinem Bundesland festzusetzen. Der Bestatter darf die Ansätze dieses Landeshöchsttarifes jedoch nur in dem Ausmaß anwenden, das seinen erbrachten Leistungen entspricht. Der Höchsttarif ist in den Geschäftsräumen des Bestatters auszuhängen.

Jeder Todesfall erfordert Maßnahmen, die in einer bestimmten Reihenfolge innerhalb eines begrenzten Zeitraumes zu treffen sind. Bezüglich der Reihenfolge dieser Maßnahmen bei einem Todesfall im Wohnhaus, Krankenhaus oder an einem anderen Ort wird auf die folgenden Informationen verwiesen.

 

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